Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 11 Schweigepflicht
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/11#abs-1 (1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt werdenden oder bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den Fällen des § 66 Absatz 2 Satz 1 und des § 125 gilt die Schweigepflicht nicht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/11#abs-2 (2) Die Schweigepflicht besteht nicht in Bezug auf Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 11 BPersVG →
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- VG Berlin, 07.01.2022 – 72 K 14/20 PVB
- OVG Niedersachsen, 13.05.2016 – 5 LA 150/15Zitiert von 1
- VG Hannover, 16.06.2015 – 13 A 2218/15
- VG Berlin, 24.09.2021 – 72 K 13/20 PVBZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.